Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 3 Bildung, Stärke und Finanzierung der Fraktionen
Die Stadtverordneten können sich zu Fraktionen zusammenschließen, wenn sie aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Jede/jeder Stadtverordnete kann nur einer Fraktion angehören. Wenn sich einzelne Stadtverordnete im Verlauf der Wahlperiode von ihrer Herkunftsfraktion trennen, können sich diese als Fraktionen zusammenschließen und erhalten unter Beachtung von Satz 1 Fraktionsstatus.