Änderungsantrag zur Änderung der Gebühren- und Entgeltsatzung Kindertagesbetreuung der Stadt Hanau

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hanau möge beschließen, § 8 der Gebühren- und Entgeltsatzung Kindertagesbetreuung der Stadt Hanau um folgende neu einzufügende Absätze 7 lit. a) und lit. b) zu ergänzen:

Satzung zur Änderung der Gebühren- und Entgeltsatzung Kindertagesbetreuung der Stadt Hanau

Aufgrund der §§ 5,19,20,51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I, S. 786), des § 2 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.1970 (GVBl I, S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl I, S. 436), der §§ 25 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18.12.2006 (GVBl I, S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 820) der §§ 22-24a des achten Buches des Sozialgesetzbuches vom 11.11.2012 (BGBl. I, S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.02.2013 (BGBl. I S. 254) und der §§ 82-84 des 12. Buches des Sozialgesetzbuches vom 27.12.2003 (BGBl. I, S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2012 (BGBl. I, S. 2783) hat die Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Hanau in der Sitzung am 12.06.2015 nachstehende Satzung zur Änderung Gebühren- und Entgeltsatzung Kindertagesbetreuung beschlossen:

                § 1 Änderungsgegenstand

a) Bei vorübergehender Schließung der Kindertagesbetreuungseinrichtung als Folge von Betriebsstörungen oder auf Anordnung durch das Gesundheitsamt oder anderer übergeordneter Behörden haben die Sorgeberechtigten keinen Anspruch auf Minderung oder Erstattung der Gebühr, wenn die Schließung nicht länger als vier Wochen andauert. Ab dem 21. Arbeitstag der Schließung besteht Anspruch auf Rückerstattung oder anteilige Minderung der Gebühr, wenn das Kind von der Stadt keine geeignete und in ihrem Umfang den gebuchten Zeiten ähnliche Ersatzbetreuung erhält.

b) Bei vorübergehender Schließung der Kindertagesbetreuungseinrichtung in der Folge eines Arbeitskampfes besteht ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung von Gebühren, falls die Schließung weniger als eine Kalenderwoche dauert. Ab dem sechsten Arbeitstag der Schließung besteht Anspruch auf Rückerstattung oder anteilige Minderung der Gebühr, wenn das Kind von der Stadt keine geeignete und in ihrem Umfang den gebuchten Zeiten ähnliche Ersatzbetreuung erhält.


                § 2 Inkrafttreten

Diese Satzung und damit die hier vorgenommenen Änderungen an der Satzung der Stadt Hanau für die städtischen Kindertagesbetreuungseinrichtungen treten rückwirkend zum 30.04.2015 in Kraft.

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