Der Magistrat wird gebeten, einen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung einzubringen, § 12 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Hanau auch auf die Kindergärten zu erweitern. Mit in die in § 12 enthaltene Fernhaltpflicht für die Hunde sollten auch die meist unbefestigten Seitenstreifen rund um das Kindergartengelände einbezogen werden.
 

Begründung: Gem. § 12 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Hanau sind Hunde von Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen, Kinderspielplätzen, Bolzplätzen sowie von Weihern und Kneippanlagen fern zu halten. Die genannten Bereiche sowie der begehbare Teil von öffentlichen Wegen und Plätzen darf durch Hundekot nicht verunreinigt werden.
 
In § 14 Gefahrenabwehrverordnung ist geregelt, in welchen Fällen und wo Hunde an der Leine zu führen sind. Die Kindergartenbereiche sind weder in § 12 noch in § 14 explizit erfasst und somit im Falle eines Verstoßes auch nicht bußgeldbewehrt.
 
In Kesselstadt/Weststadt gibt es mehrere Kindergärten. Leider ist regelmäßig vor allem in den Außenbereichen rund um die Kindergärten festzustellen, dass diese durch Hundekot verschmutzt sind. In besonderem Maße ist hiervon die Kinderburg West betroffen, wo der nicht befestigte Seitenstreifen außerhalb des umzäunten Geländes extensiv als Hundeklo missbraucht wird. Dies stellt für die Kinder eine gesundheitliche Gefährdung dar.
 
Da der in § 14 geregelte Leinenzwang für Hunde eine Verschmutzung durch Hundekot grundsätzlich nicht verhindern kann, könnte diesem Zustand u. E. zumindest dadurch wirksamer entgegengewirkt werden, in dem man die Kindergartenbereiche in die in § 12 geregelte grundsätzliche Fernhaltepflicht für Hunde aufnimmt. Im Falle eines Verstoßes kann gegen den Hundehalter ein Bußgeld verhängt werden. 

Abstimmung: Mehrheitlich (1 Gegenstimme, 1 Enthaltung) beschlossen.
 

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